Artikel 13 VO (EU) 2010/73

Zusätzliche Anforderungen

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Beteiligten

a)
gewährleisten eine Sicherheitsüberprüfung derjenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung und Übertragung von Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen betraut sind;
b)
gewährleisten, dass diejenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen betraut werden, in angemessener Weise über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen unterrichtet sind;
c)
entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den erforderlichen Anweisungen und Informationen, um denjenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen betraut sind, die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen;
d)
sorgen dafür, dass die unter Buchstabe c genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
e)
stellen sicher, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

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