Artikel 12 VO (EU) 2010/73
Prüfung von Systemen
(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen durch.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil B festgelegten Anforderungen.
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