Artikel 11 VO (EU) 2010/73

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

Vor Abgabe einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten oder die in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten der Hersteller der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang VIII festgelegten Anforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.