Artikel 10 VO (EU) 2010/73
Anforderungen an das Management
(1) Unbeschadet der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sorgen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Systems für das Qualitätsmanagement, das ihre Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen abdeckt, gemäß den in Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System für das Qualitätsmanagement Verfahren festlegt, die die Einhaltung der in Anhang VII Teil B genannten Ziele des Sicherheitsmanagements und der in Anhang VII Teil C genannten Ziele des Gefahrenabwehrmanagements gewährleisten.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die betroffenen Beteiligten vor Änderungen an bestehenden Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie vor der Einführung von neuen Systemen eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.
(4) Bei der Sicherheitsbewertung gelten die in Artikel 7 Absatz 3, Anhang I, Anhang II und Anhang IV Teil A Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen als Sicherheitsanforderungen und sind als Minimum zugrunde zu legen.
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