Artikel 9 VO (EU) 2010/73

Datenschutz

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Anforderungen geschützt werden.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Rückverfolgbarkeit jeder Dateneinheit während ihrer Gültigkeitsdauer und mindestens 5 Jahre nach deren Ende bzw. bis zu 5 Jahre nach dem Ende der Gültigkeit aller ausgehend von dieser Dateneinheit berechneten oder abgeleiteten Dateneinheiten, je nach dem welches Datum das spätere ist, erhalten bleibt.

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