Artikel 8 VO (EU) 2010/73
Anforderungen an Werkzeuge und Software
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten gewährleisten, dass alle bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung und Übertragung von Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen eingesetzten Werkzeuge und Software den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.