Artikel 8 VO (EU) 2010/73

Anforderungen an Werkzeuge und Software

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten gewährleisten, dass alle bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung und Übertragung von Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen eingesetzten Werkzeuge und Software den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.

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