Artikel 2 VO (EU) 2010/73

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Systeme des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend EATMN-Systeme), ihre Komponenten und die zugehörigen Verfahren für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen.

Sie gilt für folgende Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen:

a)
das von den Mitgliedstaaten bereitgestellte IAIP (Integrated aeronautical information package) gemäß Artikel 3 Nummer 7, ausgenommen Luftfahrtinformationsrundschreiben,
b)
elektronische Daten über Hindernisse oder Teile davon, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt,
c)
elektronische Daten über Gelände oder Teile davon, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt,
d)
Flughafengeländedaten, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

(2) Diese Verordnung gilt für folgende Beteiligte:

a)
Flugsicherungsorganisationen,
b)
Betreiber von Flughäfen und Hubschrauberflugplätzen, für die in den nationalen Luftfahrthandbüchern Instrumentenflugregeln (IFR) oder besondere Verfahren zu Sichtflugregeln (VFR) veröffentlicht wurden,
c)
öffentliche oder private Stellen, die im Sinne dieser Verordnung Dienstleistungen in folgenden Bereichen anbieten:

i)
Generierung und Bereitstellung von Vermessungsdaten,
ii)
Verfahrenskonzeption,
iii)
Bereitstellung elektronischer Geländedaten,
iv)
Bereitstellung elektronischer Hindernisdaten.

(3) Diese Verordnung greift bis zu dem Moment, wo die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten dem vorgesehenen nächsten Nutzer zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle physischer Weiterleitung greift diese Verordnung bis zu dem Moment, wo die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen der Organisation zur Verfügung gestellt wurden, die für die physische Weiterleitung zuständig ist.

Im Falle elektronischer Weiterleitung durch eine direkte elektronische Verbindung zwischen dem Anbieter von Flugberatungsdiensten und dem Empfänger der Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen greift diese Verordnung

a)
bis zu dem Moment, wo der vorgesehene nächste Nutzer auf die durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten bereit gehaltenen Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen zugreift und sie extrahiert, oder
b)
bis zu dem Moment, wo der Anbieter von Flugberatungsdiensten die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen in das System des vorgesehenen nächsten Nutzers einspeist.

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