Artikel 3 VO (EU) 2010/73

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Luftfahrtdaten” bezeichnet Fakten, Konzepte oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist.
2.
„Luftfahrtinformationen” bezeichnet Informationen, die durch Zusammenfügung, Analyse und Formatierung von Luftfahrtdaten entstanden sind.
3.
„Datenqualität” bezeichnet den Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.
4.
„Genauigkeit” bezeichnet den Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem tatsächlichen Wert.
5.
„Auflösung” bezeichnet die Anzahl von Einheiten oder Stellen, bis zu der ein gemessener oder berechneter Wert dargestellt und verwendet wird.
6.
„Integrität” bezeichnet einen Grad der Gewähr, dass eine Dateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde.
7.
„Integrated aeronautical information package” (nachstehend: IAIP) bezeichnet ein auf Papier oder elektronisch vorliegendes Luftfahrt-Informationspaket mit folgenden Elementen:

a)
Luftfahrthandbücher (nachstehend: AIP), einschließlich ihrer Änderungen,
b)
Ergänzungen zu den AIP,
c)
die in Nummer 17 definierte NOTAM und die Pre-flight Information,
d)
Luftfahrtinformationsrundschreiben sowie
e)
Checklisten und Listen gültiger NOTAM.

8.
„Hindernisdaten” bezeichnet Daten über alle festen (vorübergehend oder ständig vorhandenen) und beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich in einem Bereich befinden, der für Oberflächenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist oder die sich oberhalb einer bestimmten Fläche ausdehnen, die dem Schutz von Luftfahrzeugen im Flug dienen soll, oder die sich außerhalb dieser bestimmten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt gelten.
9.
„Geländedaten” bezeichnet Daten über die Erdoberfläche einschließlich natürlich vorkommender Merkmale wie Gebirge, Hügel, Kuppen, Täler, Gewässer, ständiges Eis und ständiger Schnee, ausgenommen Hindernisse.
10.
„Flughafengeländedaten” bezeichnet Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flughafengelände erhoben wurden.
11.
„Vermessungsdaten” bezeichnet Geodaten, die durch Vermessung erhoben werden.
12.
„Verfahrenskonzeption” bezeichnet die Kombination von Luftfahrtdaten und spezifischen Fluganweisungen, um Instrumentenanflug- und/oder -abflugverfahren festzulegen, die angemessene Standards der Flugsicherheit gewährleisten.
13.
„Anbieter von Flugberatungsdiensten” bezeichnet eine Organisation, die Flugberatungsdienste erbringt und gemäß der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 der Kommission zertifiziert ist.
14.
„Vorgesehener nächster Nutzer” bezeichnet die Stelle, die die Luftfahrtinformationen vom Anbieter von Flugberatungsdiensten erhält.
15.
„Direkte elektronische Verbindung” bezeichnet eine digitale Verbindung zwischen Computersystemen, die einen Datentransfer zwischen diesen Systemen ohne manuellen Eingriff ermöglicht.
16.
„Dateneinheit” bezeichnet ein einzelnes Attribut eines vollständigen Datensatzes, dem ein Wert zugeordnet wird, der seinen aktuellen Status definiert.
17.
„NOTAM” bezeichnet eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist.
18.
„Digitale NOTAM” bezeichnet einen Datensatz, der die Informationen einer NOTAM in einem strukturierten Format enthält, das von einem automatischen Computersystem ohne menschliche Intervention in vollem Umfang interpretiert werden kann.
19.
„Datengenerierer” bezeichnet eine Stelle, die für die Datengenerierung zuständig ist.
20.
„Datengenerierung” bezeichnet die Erstellung einer neuen Dateneinheit mit ihrem zugehörigen Wert, die Änderung des Wertes einer bestehenden Dateneinheit oder die Löschung einer bestehenden Dateneinheit.
21.
„Gültigkeitsdauer” bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Datum und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen und dem Datum und dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Informationen nicht mehr zutreffen.
22.
„Datenvalidierung” bezeichnet das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten den Anforderungen der betreffenden Anwendung oder der geplanten Nutzung entsprechen.
23.
„Datenüberprüfung” bezeichnet die Bewertung des Ergebnisses eines Luftfahrtdaten-Prozesses, um Korrektheit und Konsistenz hinsichtlich der Inputs und der bei diesem Prozess angewandten Datenstandards, Vorschriften und Konventionen zu gewährleisten.
24.
„Kritische Daten” bezeichnet Daten, die entsprechend Buchstabe c der in Kapitel 1 Abschnitt 1.1. von Anhang 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago” ) definierten Integritätsklassifizierung eingestuft wurden.
25.
„Wesentliche Daten” bezeichnet Daten, die entsprechend Buchstabe b der in Kapitel 1 Abschnitt 1.1. von Anhang 15 des Abkommens von Chicago definierten Integritätsklassifizierung eingestuft wurden.

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