ANHANG I VO (EU) 2010/73

IN ARTIKEL 4 GENANNTE SPEZIFIKATIONEN FÜR DATENSÄTZE

TEIL A

1.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen sind auf der Grundlage einer gemeinsamen Datensatzspezifikation bereitzustellen, die folgendes Profil aufweist:

a)
Sie wird dokumentiert entweder

durch Verwendung der UML (Unified Modelling Language) gemäß dem Dokument, auf das in Anhang III Nummer 13 Bezug genommen wird, in Form von Klassendiagrammen und den entsprechenden Definitionen für Klassen, Attribute, Assoziationen und Wertelisten, oder

durch Verwendung eines Objektkartenkatalogs, der gemäß der in Anhang III Nummer 25 genannten ISO-Norm festgelegt ist.

b)
Sie definiert als einzelne Datenelemente jedes luftfahrtspezifische Merkmal, für das Informationen in Übereinstimmung mit den in den ICAO-Richtlinien veröffentlicht werden sollen, auf die in Anhang III Nummer 10 und in dem in Anhang III Nummer 24 genannten Eurocae-Dokument Bezug genommen wird.
c)
Sie liefert für jedes Attribut die Definition seiner zulässigen Werte in Form eines Datentyps, eines Datenbereichs oder einer enumerierten Liste.
d)
Sie beinhaltet die Definition eines Zeitmodells auf UTC-Basis, das den kompletten Lebenszyklus eines luftfahrtspezifischen Merkmals darstellen kann:

von Datum und Uhrzeit der Erstellung bis zu Datum und Uhrzeit der endgültigen Aufhebung,

einschließlich der dauerhaften Änderungen, die neue Grundlagen für dieses Merkmal schaffen.

e)
Sie enthält die Definition der Regeln, die mögliche Werte der Eigenschaften des Merkmals oder die zeitliche Variation dieser Werte einschränken können. Diese umfassen mindestens

Beschränkungen, die eine bestimmte Genauigkeit, Auflösung und Integrität für (horizontale und vertikale) Positionsdaten vorschreiben,

Beschränkungen, die eine bestimmte Zeitnähe der Daten vorschreiben.

f)
Sie verwendet Konventionen für die Benennung von Merkmalen, Attributen und Assoziationen, um Abkürzungen zu vermeiden.
g)
Sie stützt die Beschreibung geometrischer Elemente (Punkt, Kurve, Oberfläche) auf die in Anhang III Nummer 14 genannte ISO-Norm.
h)
Sie stützt die Beschreibung der Metadaten-Informationen auf die in Anhang III Nummer 15 genannte ISO-Norm.
i)
Sie enthält die in Anhang I Teil C aufgeführten Metadaten-Elemente.

2.
Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stimmen der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung zu.

TEIL B

Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten elektronischen Geländedaten
a)
werden in digitaler Form gemäß den in Anhang III Nummern 9, 9a und 12 genannten ICAO-Richtlinien bereitgestellt,
b)
sie enthalten die in Anhang I Teil C aufgeführten Metadaten-Elemente.

TEIL C

Die Metadaten für die in Teil A und B festgelegten Datensatz-Spezifikationen enthalten mindestens folgende Angaben:
a)
Generierer der Daten
b)
Angaben zu Änderungen der Daten
c)
Personen oder Organisationen, die mit den Daten gearbeitet haben, einschließlich Angabe des Zeitpunkts
d)
Einzelheiten zu jeder erfolgten Validierung und Prüfung der Daten
e)
Datum und Uhrzeit des effektiven Beginns der Gültigkeit der Daten
f)
für Geodaten:

verwendetes Erd-Referenzmodell

verwendetes Koordinatensystem

g)
für numerische Daten:

statistische Genauigkeit der verwendeten Vermessungs- oder Berechnungstechnik

Auflösung

erforderlicher Zuverlässigkeitsgrad gemäß den in Anhang III Nummern 1 und 12 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien

h)
Einzelheiten zu eventuell verwendeten Funktionen bei Konversion/Umwandlung der Daten
i)
Einzelheiten zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung der Daten

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