ANHANG II VO (EU) 2010/73
IN ARTIKEL 5 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DAS FORMAT FÜR DEN AUSTAUSCH VON LUFTFAHRTDATEN
TEIL A
- 1.
-
Die Formatierung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfolgt auf der Grundlage einer gemeinsamen Spezifikation, die folgendes Profil aufweist:
- —
-
Sie basiert auf der Spezifikation der XML (Extensible Markup Language) gemäß der in Anhang III Nummer 17 genannten ISO-Norm für Datenkodierung.
- —
-
Sie wird in Form eines XML-Schemas dargestellt; zusätzlich kann zur Darstellung von Verfahrensregeln ein Schematron gemäß der in Anhang III Nummer 19 genannten ISO-Norm verwendet werden.
- —
-
Sie ermöglicht den Datenaustausch sowohl für einzelne Merkmale als auch für Merkmalgruppen.
- —
-
Sie ermöglicht den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen.
- —
-
Ihre Struktur steht in Einklang mit den Merkmalen, Attributen und Assoziationen der in Anhang I Teil A beschriebenen Datensatzdefinition; die Abbildungsregeln sind zu dokumentieren.
- —
-
Sie wendet konsequent die enumerierten Listen von Werten und Wertebereichen an, die für jedes Attribut des Datensatzes festgelegt wurden.
- —
-
Sie steht in Übereinstimmung mit der Spezifikation der GML (Geography Markup Language) und entspricht dem in Anhang III Nummer 18 genannten Verweis zur Kodierung geografischer Informationen.
- 2.
- Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.
TEIL B
- 1.
- Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten elektronischen Geländedaten sind in einem gemeinsamen Format bereitzustellen, das den in Anhang III Nummern 14, 15, 16, 17 und 18 genannten ISO-Normen entspricht.
- 2.
- Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.