ANHANG II VO (EU) 2010/73

IN ARTIKEL 5 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DAS FORMAT FÜR DEN AUSTAUSCH VON LUFTFAHRTDATEN

TEIL A

1.
Die Formatierung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfolgt auf der Grundlage einer gemeinsamen Spezifikation, die folgendes Profil aufweist:

Sie basiert auf der Spezifikation der XML (Extensible Markup Language) gemäß der in Anhang III Nummer 17 genannten ISO-Norm für Datenkodierung.

Sie wird in Form eines XML-Schemas dargestellt; zusätzlich kann zur Darstellung von Verfahrensregeln ein Schematron gemäß der in Anhang III Nummer 19 genannten ISO-Norm verwendet werden.

Sie ermöglicht den Datenaustausch sowohl für einzelne Merkmale als auch für Merkmalgruppen.

Sie ermöglicht den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen.

Ihre Struktur steht in Einklang mit den Merkmalen, Attributen und Assoziationen der in Anhang I Teil A beschriebenen Datensatzdefinition; die Abbildungsregeln sind zu dokumentieren.

Sie wendet konsequent die enumerierten Listen von Werten und Wertebereichen an, die für jedes Attribut des Datensatzes festgelegt wurden.

Sie steht in Übereinstimmung mit der Spezifikation der GML (Geography Markup Language) und entspricht dem in Anhang III Nummer 18 genannten Verweis zur Kodierung geografischer Informationen.

2.
Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

TEIL B

1.
Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten elektronischen Geländedaten sind in einem gemeinsamen Format bereitzustellen, das den in Anhang III Nummern 14, 15, 16, 17 und 18 genannten ISO-Normen entspricht.
2.
Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

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