ANHANG IV VO (EU) 2010/73

IN DEN ARTIKELN 6 UND 7 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DIE DATENQUALITÄT

TEIL A

1.
Die Festlegung der Anforderungen an die Datenqualität jeder Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfolgt gemäß den in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien, unbeschadet Punkt 2 dieses Anhangs.
2.
Die Anforderungen an die Datenqualität einer Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung der vorgesehenen Nutzung der Dateneinheit festgelegt, wenn

a)
eine Dateneinheit nicht durch die in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und andere relevante ICAO-Richtlinien definiert ist oder
b)
die Anforderungen an die Datenqualität einer Dateneinheit nicht durch die in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien erfüllt werden.

3.
Die Anforderungen an die Datenqualität von Dateneinheiten im Sinne von Nummer 2 sind nach einem standardisierten Verfahren zu entwickeln, das die Methode für die Ableitung und Validierung dieser Anforderungen vor der Veröffentlichung beschreibt, wobei etwaige Auswirkungen auf einschlägige ICAO-Bestimmungen gebührend zu berücksichtigen sind.
4.
Ist für eine Dateneinheit mehr als eine Nutzung vorgesehen, sind nur die strengsten Anforderungen an die Datenqualität, die sich aus der in Nummer 2 genannten Sicherheitsbewertung ergeben, dafür anzuwenden.
5.
Die Anforderungen an die Datenqualität sind so festzulegen, dass sie für jede Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen Folgendes abdecken:

a)
Genauigkeit und Auflösung der Daten;
b)
Integritätsgrad der Daten;
c)
Feststellbarkeit des Ursprungs der Daten;
d)
Grad der Gewähr, dass die Daten dem vorgesehenen nächsten Nutzer vor dem Datum/der Uhrzeit des effektiven Beginns ihrer Gültigkeit zur Verfügung gestellt werden und nicht vor dem Datum/der Uhrzeit des effektiven Endes ihrer Gültigkeit gelöscht werden.

6.
Es sind alle Dateneinheiten festzulegen, die zur Unterstützung jedes Anwendungs-Datensatzes und/oder eines gültigen Teilsatzes des Datensatzes benötigt werden.

TEIL B

Folgende Belege und Nachweise sind zu erbringen:
a)
Die Anforderungen an Genauigkeit und Auflösung werden bei der Datengenerierung erfüllt und werden im gesamten Prozess bis zur Weitergabe an den vorgesehenen nächsten Nutzer eingehalten, auch wenn die Auflösung einer Dateneinheit reduziert oder verändert wird, oder wenn die Daten auf ein anderes Koordinatensystem oder in andere Maßeinheiten übertragen werden.
b)
Für jede Dateneinheit werden Aufzeichnungen über Ursprung und Veränderungen geführt und stehen für Audits zur Verfügung.
c)
Die Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen sind entweder vollständig oder etwaige fehlende Elemente sind angegeben.
d)
Alle für die einzelnen Dateneinheiten verwendeten Prozesse zur Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Daten sind definiert und dem der Dateneinheit zugewiesenen Integritätsgrad angemessen.
e)
Die Datenvalidierungs- und -prüfungsprozesse sind dem der jeweiligen Dateneinheit zugewiesenen Integritätsgrad angemessen.
f)
Die Abwicklung manueller oder halbautomatischer Datenprozesse erfolgt durch ausgebildetes und qualifiziertes Personal mit klar definierten Rollen und Zuständigkeiten, die im Qualitätssystem der Organisation verzeichnet sind.
g)
Alle zur Unterstützung oder Durchführung der Prozesse eingesetzten Werkzeuge und/oder Softwareprogramme sind gemäß Anhang V als für den Zweck geeignet validiert.
h)
Es besteht ein effektives Verfahren für Fehlermeldung, -messung und -korrektur in Übereinstimmung mit Teil F.

TEIL C

Die formalen Regelungen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
a)
Umfang der bereitzustellenden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen;
b)
Anforderungen an die Genauigkeit, Auflösung und Integrität jeder gelieferten Dateneinheit;
c)
erforderliche Methoden für den Nachweis, dass die bereitgestellten Daten den festgelegten Anforderungen entsprechen;
d)
Art der Maßnahmen, die bei Feststellung eines Datenfehlers oder Unstimmigkeiten bei den bereitgestellten Daten zu ergreifen sind;
e)
die Mitteilung von Datenveränderungen basiert auf folgenden Mindestkriterien:

Kriterien für die Bestimmung der Zeitnähe der Bereitstellung der Daten, entsprechend der betrieblichen oder sicherheitlichen Bedeutung der Veränderung;

etwaige Vorabmitteilungen über erwartete Veränderungen;

vereinbarte Form der Mitteilung;

f)
Partei, die für die Dokumentierung der Datenveränderungen zuständig ist;
g)
Mittel zur Beseitigung etwaiger Doppeldeutigkeiten infolge der Verwendung unterschiedlicher Formate beim Austausch von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen;
h)
etwaige Beschränkungen für die Verwendung der Daten;
i)
Anforderungen für die Erstellung von Qualitätsberichten durch Datenanbieter zur Erleichterung von Prüfungen der Datenqualität durch die Datennutzer;
j)
Anforderungen für Metadaten;
k)
Anforderungen für die Krisenplanung im Hinblick auf die Kontinuität der Bereitstellung der Daten.

TEIL D

1.
Die Vermessung von Funknavigationshilfen und die Generierung berechneter oder abgeleiteter Daten, deren Koordinaten im AIP veröffentlicht werden, erfolgen in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und mindestens gemäß den in Anhang III Nummer 20 genannten einschlägigen ICAO-Bestimmungen.
2.
Alle Vermessungsdaten werden auf das WGS-84 bezogen, wie in den in Anhang III Nummer 2 genannten ICAO-Bestimmungen festgelegt.
3.
Es ist ein Geoidmodell zu verwenden, das die in Anhang III Nummer 3 genannten ICAO-Bestimmungen und die in Anhang IV festgelegten Anforderungen an die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfüllt, um alle vertikalen Daten (vermessen, berechnet oder abgeleitet) über das Erdgravitationsmodell 1996 im Verhältnis zum mittleren Meeresniveau darstellen zu können. „Geoid” bedeutet die Äquipotentialfläche im Erdschwerefeld, die dem ununterbrochenen, imaginär unter den Kontinenten weitergeführten mittleren Meeresniveau entspricht.
4.
Die durch Vermessung, Berechnung oder Ableitung gewonnenen Daten werden während der Lebensdauer der einzelnen Dateneinheiten gepflegt.
5.
Vermessungsdaten, die in die Kategorie der kritischen oder wesentlichen Daten fallen, werden einer vollständigen Anfangsvermessung unterzogen und danach mindestens einmal jährlich im Hinblick auf Veränderungen kontrolliert. Ergeben sich Veränderungen, werden die jeweiligen Daten erneut vermessen.
6.
Folgende elektronische Vermessungsverfahren zur Datenerfassung und -speicherung werden angewendet:

a)
die Koordinaten der Referenzpunkte werden durch digitale Datenübertragung in die Vermessungsausrüstung geladen;
b)
die Daten der Feldmessungen werden digital gespeichert;
c)
die rohen Daten werden digital übertragen und in die Verarbeitungssoftware geladen.

7.
Für alle als kritische Daten eingestuften Vermessungsdaten werden ausreichende Zusatzmessungen durchgeführt, um Vermessungsfehler zu ermitteln, die durch einfache Messung nicht erkennbar sind.
8.
Die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden vor ihrer Weiterverwendung zur Ableitung oder Berechnung anderer Daten validiert und geprüft.

TEIL E

1.
Werden Prozesse oder Teile von Prozessen für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen automatisiert, muss

a)
der Umfang dieser Automatisierung dem Kontext des Datenprozesses angemessen sein;
b)
durch die Automatisierung der Einsatz und die Interaktion von Mensch und Maschine so optimiert werden, dass dadurch wesentliche Verbesserungen der Sicherheit und der Qualität des Prozesses erzielt werden;
c)
das Verfahren so ausgelegt sein, dass keine Datenfehler in den Prozess gelangen;
d)
das Verfahren so ausgelegt sein, dass Fehler in den empfangenen Daten und den Inputdaten erkannt werden.

2.
Werden Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen manuell eingegeben, sind sie einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.

TEIL F

Die Verfahren zur Fehlermeldung, -messung und -korrektur müssen gewährleisten, dass
a)
Probleme, die bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Verwendung und Verarbeitung der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erkannt oder die von den Nutzern nach der Veröffentlichung festgestellt werden, erfasst und dem Anbieter von Flugberatungsdiensten gemeldet werden;
b)
alle gemeldeten Probleme im Zusammenhang mit den Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten analysiert und dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen veranlasst werden;
c)
alle bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien möglichst rasch beseitigt werden;
d)
die betroffenen Datennutzer durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten auf dem effizientesten Weg vor den Fehlern gewarnt werden, wobei der Integritätsgrad der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu berücksichtigen und nach den Kriterien für Mitteilungen in den formalen Regelungen gemäß Anhang IV Teil C Punkt d vorzugehen ist;
e)
Fehlerrückmeldungen von Datennutzern und anderen Anbietern von Flugberatungsdiensten erleichtert und gefördert werden;
f)
Fehlerquoten für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen bei jedem Austausch solcher Daten und Informationen zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten erfasst werden;
g)
diese Fehlerquoten sowohl vor als auch nach der Übertragung getrennt ermittelt werden können.

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