ANHANG V VO (EU) 2010/73

IN ARTIKEL 8 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN WERKZEUGE UND SOFTWARE

1.
Werkzeuge zur Unterstützung oder Automatisierung von Prozessen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen den Anforderungen von Nummer 2 und 3 entsprechen, wenn sie

Fehler in kritischen oder grundlegenden Dateneinheiten hervorrufen können;

das einzige Mittel zum Erkennen von Fehlern in kritischen oder wesentlichen Dateneinheiten sind;

das einzige Mittel zur Erkennung von Diskrepanzen zwischen verschiedenen Versionen manuell eingegebener Daten sind.

2.
Für die in Nummer 1 genannten Werkzeuge sind Anforderungen an Leistung, Funktionalität und Integritätsgrad festzulegen, um zu gewährleisten, dass das Werkzeug seine Funktion innerhalb des Datenprozesses erfüllt, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen negativ zu beeinflussen.
3.
Die in Nummer 1 genannten Werkzeuge sind anhand der in Nummer 2 genannten Anforderungen zu validieren und zu prüfen.
4.
Die in Nummer 1 genannten Werkzeuge, die ganz oder teilweise als Software vorliegen, müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

die Softwareanforderungen müssen eindeutig beschreiben, wie die Software beschaffen sein muss, um die Anforderungen an das Werkzeug zu erfüllen;

alle Softwareanforderungen müssen sich auf die in Nummer 2 genannten Anforderungen an das Werkzeug zurückführen lassen;

die Validierung und Prüfung der Software gemäß den Nummern 5 und 6 muss bei einer bekannten ausführbaren Version der Software in der für sie vorgesehenen Betriebsumgebung erfolgen.

5.
Die Validierung der Software ist ein Prozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Software die Anforderungen der jeweiligen Anwendung oder vorgesehenen Nutzung der Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen erfüllt.
6.
Die Prüfung der Software bezeichnet die Bewertung des Ergebnisses der Entwicklung einer Software für Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen, um die Korrektheit und Konsistenz hinsichtlich der Inputs und der bei diesem Prozess angewandten Softwarestandards, -vorschriften und -konventionen zu gewährleisten.

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