ANHANG VI VO (EU) 2010/73

IN ARTIKEL 9 GENANNTE DATENSCHUTZANFORDERUNGEN

1.
Alle elektronisch übermittelten Daten sind durch Anwendung des in Anhang III Nummer 21 genannten Algorithmus CRC32Q vor Verlust oder Veränderung zu schützen. Der CRC-Wert (CRC = zyklische Redundanzprüfung) ist vor der endgültigen Prüfung der Daten vor ihrer Speicherung oder Übertragung anzuwenden.
2.
Übersteigt der physische Umfang der Daten das Maß, das auf der geforderten Integritätsstufe durch einen einfachen CRC geschützt werden kann, ist mit mehrfachen CRC-Werten zu arbeiten.
3.
Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erhalten bei der Speicherung und beim Austausch zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten einen angemessenen Schutz in Bezug auf die Gefahrenabwehr, um zu gewährleisten, dass sie zu keinem Zeitpunkt unabsichtlich verändert oder für unbefugten Zugang und/oder unbefugte Veränderung zugänglich werden.
4.
Die Speicherung und Übertragung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ist durch ein geeignetes Authentisierungsverfahren zu schützen, mit dem der Empfänger bestätigen kann, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übertragen wurden.

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