ANHANG VII VO (EU) 2010/73

IN ARTIKEL 10 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTS-, SICHERHEITS- UND GEFAHRENABWEHRMANAGEMENT

TEIL A

1.
Ein System für das Qualitätsmanagement bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen muss Folgendes ermöglichen:

Festlegung der Qualitätspolitik unter dem Gesichtspunkt, die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer so gut wie möglich zu erfüllen;

Einrichtung eines Qualitätssicherungsprogramms mit Verfahren, durch die überprüft werden kann, dass alle Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Anforderungen, Standards und Verfahren, einschließlich der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung, durchgeführt werden;

Erbringung von Nachweisen für das Funktionieren des Qualitätssystems durch Handbücher und Überwachungsunterlagen;

Ernennung von Managementvertretern, die die Einhaltung von Verfahren zur Gewährleistung sicherer und effizienter Betriebspraktiken und die Angemessenheit dieser Verfahren überwachen;

Durchführung von Überprüfungen des eingerichteten Qualitätssystems und gegebenenfalls von Abhilfemaßnahmen.

2.
Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen von Nummer 1 gilt ein EN-ISO-9001-Zertifikat, ausgestellt von einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

TEIL B

1.
Das Sicherheitsmanagement dient folgenden Zielen:

Verringerung des Risikos, dass Datenfehler Teil der Ursache eines Flugunfalls sind, soweit dies vernünftigerweise möglich ist;

Förderung des Sicherheitsbewusstseins innerhalb einer Organisation durch gemeinsam gezogene Lehren aus sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Einbeziehung aller Mitarbeiter bei der Suche nach Lösungen für erkannte Sicherheitsprobleme sowie nach Verbesserungen, die zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Verfahren beitragen;

Gewährleistung einer Funktion für die Entwicklung und Fortschreibung von Zielen des Sicherheitsmanagements innerhalb der Organisation;

Gewährleistung der Pflege von Unterlagen und der Durchführung von Überwachungstätigkeiten als Sicherheitsgewähr für die ausgeübten Tätigkeiten;

Empfehlungen für Verbesserungen, wenn diese notwendig sind, um eine Sicherheitsgewähr für die ausgeübten Tätigkeiten zu bieten.

2.
Die Erreichung der Ziele des Sicherheitsmanagements hat oberste Priorität gegenüber gewerblichen, betrieblichen, ökologischen oder sozialen Sachzwängen.

TEIL C

1.
Das Gefahrenabwehrmanagement muss gewährleisten, dass

die Gefahrenabwehr für die empfangenen, produzierten oder anderweitig verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen so weit garantiert ist, dass diese vor Manipulation geschützt sind und der Zugang zu ihnen auf die befugten Personen beschränkt ist;

die Maßnahmen des Gefahrenabwehrmanagements einer Organisation den einschlägigen nationalen oder internationalen Anforderungen für kritische Infrastrukturen und Betriebskontinuität sowie den internationalen Standards für das Gefahrenabwehrmanagement genügen, einschließlich der in Anhang III Nummern 22 und 23 genannten ISO-Normen.

2.
Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

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