ANHANG VIII VO (EU) 2010/73

Anforderungen an die Bewertung der in Artikel 11 genannten Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

1.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, Qualität und Sicherheit bzw. ihre Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Testumgebung.
2.
Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig, insbesondere sorgt er für

die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung;

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung im Prüfplan;

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans;

die Planung der Prüfungsdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Prüfplattform;

die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan;

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.

3.
Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter stellt sicher, dass die in die Prüfumgebung integrierten Komponenten für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Interoperabilität, Leistung, Qualität und Sicherheit entsprechen.
4.
Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.

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