Artikel 10 VO (EU) 2010/737
(1) Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kombinierbar und dialogfähig sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.