Artikel 9 VO (EU) 2010/737

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden:

a)
Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 7;
b)
Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen;
c)
Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

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