Artikel 4 VO (EU) 2010/737
Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1.
- Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt;
- 2.
- die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt;
- 3.
-
die Robbenerzeugnisse wurden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt:
- a)
- eine schriftlichen Einfuhrerklärung;
- b)
- ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden.
Für die Zwecke von Nummer 3 müssen die schriftliche Erklärung und das Dokument von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und das Dokument zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.
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