Artikel 5 VO (EU) 2010/737

(1) Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Robbenjagd stammen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Die Jagd erfolgte im Rahmen eines nationalen oder regionalen Plans zur Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der auf wissenschaftlichen Populationsmodellen für Meeresressourcen beruht und dem Ökosystemansatz folgt;
b)
bei der Jagd wurde die nach dem Plan gemäß Buchstabe a festgesetzte Gesamtfangmenge nicht überschritten;
c)
die Nebenprodukte der Robbenjagd werden auf nicht systematische Weise gemeinnützig in den Verkehr gebracht.

(2) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

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