Artikel 6 VO (EU) 2010/737

(1) In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie besitzen Rechtspersönlichkeit;
b)
sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 oder 5 erfüllt sind;
c)
sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen;
d)
sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden;
e)
sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 5 dieser Verordnung zu überwachen;
f)
sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren;
g)
sie unterliegen der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle;
h)
sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.

(2) Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3) Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

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