Artikel 4 VO (EU) 2010/738
Zahlung der Beihilfe
(1) Deutschland zahlt den Begünstigten die gemäß der vorliegenden Verordnung und deutschen Rechtsvorschriften beantragte Beihilfe nach Abschluss aller obligatorischen Kontrollen gemäß Artikel 5 zwischen dem 16. Oktober des Antragsjahres und dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres.
(2) Alle von der zuständigen deutschen Behörde gezahlten Beträge, die von einer Erzeugerorganisation nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zahlungszeitpunkt gebunden wurden, sind der Zahlstelle zurückzuzahlen und von den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abzuziehen.
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