Artikel 5 VO (EU) 2010/738

Kontrollen und Sanktionen

(1) Vor Gewährung der Zahlung führt die zuständige deutsche Behörde bei allen Beihilfeanträgen Verwaltungskontrollen und bei einer umfangreichen Stichprobe der Anträge Vor-Ort-Kontrollen durch.

(2) Die Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge werden erschöpfend durchgeführt und umfassen

a)
Gegenkontrollen der beihilfefähigen Flächen, die die eine Beihilfe beantragt wird, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
b)
eine Überprüfung des Beitrags der durchgeführten Maßnahmen zu den in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zielen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen werden bei jeder Erzeugerorganisation durchgeführt und decken mindestens 5 % der zu gewährenden Beihilfe ab. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
die Einhaltung der Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisationen;
b)
die Beihilfefähigkeit der Hopfenflächen, für die Beihilfe beantragt wird;
c)
eine repräsentative Stichprobe der durchgeführten, abgeschlossenen oder laufenden Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben, die im Kalenderjahr des Beihilfeantrags getätigt bzw. gebunden wurden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.

(4) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Vor-Ort-Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

(5) Deutschland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(6) Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission(1) sinngemäß.

(7) Erfolgte eine rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben oder Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit, so hat der Antragsteller zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag zu zahlen, auf den der Antragsteller tatsächlich Anspruch hatte. Diese Beträge sind an den EU-Haushalt zu zahlen.

(8) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. In dem Bericht werden die kontrollierten Elemente und Aspekte so ausführlich beschrieben, dass die Kontrolltätigkeit und die Ergebnisse überprüft werden können.

(9) Die zuständige deutsche Behörde, die die Zahlungen leistet, übermittelt der Kommission einen Jahresbericht über die Verwendung der Beträge durch die Erzeugerorganisationen mit einer Beschreibung der mit diesen Zahlungen finanzierten Maßnahmen. Die Berichte enthalten die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die Ergebnisse und werden bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres übermittelt.

(10) Die in Absatz 9 genannte Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

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