Artikel 2 VO (EU) 2010/801

Leistung eines Flaggenstaates anhand des IMO-Auditsystems

Das in Anhang I Teil I.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/16/EG genannte Leistungskriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Schiff als weniger risikobehaftet eingestuft werden kann, gilt als erfüllt, wenn die Kommission vom Flaggenstaat eine schriftliche Bestätigung darüber erhält, dass ein abschließender Auditbericht vorliegt und gegebenenfalls ein Plan für Korrekturmaßnahmen übermittelt wurde. Vor dem 17. Juni 2009 durchgeführte Audits werden ebenfalls berücksichtigt.

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