Artikel 1 VO (EU) 2010/801
Einteilung der Flaggenstaaten auf der Grundlage der Festhaltequoten
(1) Bei der Ermittlung der Leistung der Flaggenstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG werden Flaggenstaaten in eine schwarze, graue und weiße Liste eingeordnet; diese Listen werden gemäß der Pariser Vereinbarung anhand der Gesamtzahl der Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren erstellt. Darüber hinaus werden die in der schwarzen Liste aufgeführten Flaggenstaaten in Abhängigkeit von ihrer Festhaltequote in Staaten mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem und mittlerem Risiko unterteilt. Die Einordnung wird jährlich aktualisiert.
(2) Für die Einordnung eines Flaggenstaates in die schwarze, graue oder weiße Liste sind mindestens dreißig Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle erforderlich.
(3) Bei der Einordnung der Flaggenstaaten werden die Methoden und Formeln angewandt, die im Anhang als Flaggenstaatkriterien aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.