Präambel VO (EU) 2010/801
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Leistung des Flaggenstaates ist einer der allgemeinen Parameter bei der Bestimmung des Risikoprofils von Schiffen.
- (2)
- Bei der Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes sollte die Festhaltequote innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ( „Pariser Vereinbarung” ) fallenden Region berücksichtigt werden.
- (3)
- Es erscheint angezeigt, die Methode zur Bewertung der Leistung eines Flaggenstaates anhand der durch die Anwendung der Pariser Vereinbarung gemachten Erfahrungen zu bestimmen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
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