Präambel VO (EU) 2010/801

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Leistung des Flaggenstaates ist einer der allgemeinen Parameter bei der Bestimmung des Risikoprofils von Schiffen.
(2)
Bei der Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes sollte die Festhaltequote innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ( „Pariser Vereinbarung” ) fallenden Region berücksichtigt werden.
(3)
Es erscheint angezeigt, die Methode zur Bewertung der Leistung eines Flaggenstaates anhand der durch die Anwendung der Pariser Vereinbarung gemachten Erfahrungen zu bestimmen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

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