Artikel 3 VO (EU) 2010/802
Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung
(1) Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ( „EMSA” ) unterstützt.
(2) Ab dem 1. Januar 2014 veröffentlicht die EMSA folgende Informationen auf ihrer öffentlichen Website und aktualisiert sie täglich:
- a)
- die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend sehr niedrig war,
- b)
- die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend niedrig oder sehr niedrig war,
- c)
- die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend niedrig war.
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