Artikel 2 VO (EU) 2010/802
Kriterien zur Bewertung der Leistung von Unternehmen
(1) Die Leistung des Unternehmens im Sinne von Anhang 1 Teil I.1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/16/EG wird anhand der Kriterien bestimmt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(2) Die Einstufung der Leistung der Unternehmen wird täglich aktualisiert und auf der Grundlage der 36 Monate vor der Einstufung. ermittelt. Hierfür erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von ab dem 17. Juni 2009 gesammelten Daten. Sind seit dem 17. Juni 2009 weniger als 36 Monate vergangen, wird die Berechnung anhand der verfügbaren Daten vorgenommen.
(3) Die Unternehmen sind in Unternehmen mit einer sehr niedrigen, niedrigen, mittleren oder hohen Leistung im Sinne von Nummer 3 des Anhangs einzuteilen.
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