Artikel 1 VO (EU) 2010/802
Identifizierung der Unternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn das Schiff den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ( „ISM-Code” ) gemäß Kapitel IX des Internationale Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erfüllen muss.
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