Präambel VO (EU) 2010/802

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Leistung des Unternehmens ist einer der allgemeinen Parameter, anhand deren das Risikoprofil eines Schiffes festgelegt wird.
(2)
Um die Leistung von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG zu bestimmen, ist es erforderlich, dass die Besichtiger bei der Überprüfung eines Schiffes die dem Unternehmen zugewiesene IMO-Nummer erfassen.
(3)
Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ( „Pariser Vereinbarung” ) fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden.
(4)
Es ist erforderlich, die Methodik zur Bewertung der Leistung eines Unternehmens anhand der Erfahrungen mit der Pariser Vereinbarung zu bestimmen.
(5)
Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs damit beauftragen, die Liste der Unternehmen mit einer niedrigen oder sehr niedrigen Leistung auf einer öffentlichen Website aufzuführen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(2)

ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

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