Artikel 2 VO (EU) 2010/817
Kontrollen im Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:
- a)
- eine gemäß einem Beschluss der Kommission für Veterinärkontrollen bei lebenden Huftieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle
oder
- b)
- eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.
(2) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates(1) für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,
- a)
- ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der genannten Verordnung bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden
und
- b)
- ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.
Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.
Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt den Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie des Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.
(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.
(4) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Ausführer dem amtlichen Tierarzt an der Ausgangsstelle das Eintreffen der Lieferung an der Ausgangsstelle im Voraus ankündigen muss.
(6) Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung mit der Eisenbahn oder in Großbehältern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren übergeführt werden.
Der Bestätigungsvermerk nach den Absätzen 3 und 4 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.
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