Artikel 3 VO (EU) 2010/817

Kontrollen in Drittländern

(1) Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie folgt kontrolliert werden:

a)
an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, ausgenommen, es handelt sich um einen außerplanmäßigen Wechsel wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände,
b)
am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland.

(2) Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.

Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen, der im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Tierarztes gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist. Die Mitgliedstaaten, die die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, überprüfen jedoch, ob die Gesellschaften ihrerseits nachprüfen, ob Tierärzte, die einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Befähigungsnachweis besitzen, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Die Kontrollen werden auf angemessene, objektive und unparteiische Art und Weise anhand geeigneter Verfahren durchgeführt.

Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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