Artikel 4 VO (EU) 2010/823

Die Datenquellen und die Stichprobengröße für den Bereich 2 sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 festgelegt. Die Stichprobenauswahl und die Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, sind im Anhang II dieser Verordnung detailliert dargelegt.

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