Artikel 5 VO (EU) 2010/823
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der Erhebung über die Beteiligung und Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen entsprechend den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 erwähnten Qualitätskriterien und entsprechend den weiteren im Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen.
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