Präambel VO (EU) 2010/823
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens geschaffen.
- (2)
- Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 sollte die Kommission bestimmte Durchführungsmaßnahmen festlegen, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren.
- (3)
- Es ist erforderlich, Schritte zur Durchführung statistischer Einzelmaßnahmen zur Erstellung von Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen zu unternehmen, soweit diese von dem in der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 genannten Bereich 2 erfasst wird.
- (4)
- Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens sollten sich die nationalen und europäischen statistischen Stellen nach dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, den die Kommission in ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft(2) gebilligt hat.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.
- (2)
KOM(2005) 217 endg.
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