Artikel 1 VO (EU) 2010/832
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Artikel 43 bis 46 gelten für Finanzierungsinstrumente in Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beides, und zwar in Folgendem:
- a)
- in Unternehmen, überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Mikrounternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(*) in der Fassung vom 1. Januar 2005;
- b)
- im Falle von Stadtentwicklungsfonds, in öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Stadtentwicklungsprojekten, die in integrierten Plänen für die nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind;
- c)
- in Fonds oder sonstigen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude.
- b)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Unternehmen, öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind, sowie Vorhaben für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten.
- 2.
-
Artikel 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- bei Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Unternehmen, vor allem KMU, einschließlich Mikrounternehmen, die Schlussfolgerungen einer Bewertung von Lücken zwischen der Bereitstellung solcher Instrumente und der Nachfrage nach solchen Instrumenten;
- b)
-
Der nachstehende Buchstabe c wird hinzugefügt:
- c)
- bei Fonds oder anderen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die relevanten Unions- und nationalen Regulierungsrahmen und die relevanten nationalen Strategien.
- 3.
-
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen” - b)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Finanzierungsinstrumente für die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen investieren nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Startkapital oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen und nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.”
- 4.
-
Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sind Ausgaben für den Wohnungsbau für marginalisierte Bevölkerungsgruppe nur dann förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Diese Wohnungsbauausgaben sind Teil eines integrierten Ansatzes; die Unterstützung für Wohnungsbauinterventionen für marginalisierte Bevölkerungsgruppen geht einher mit weiteren Interventionsarten wie Interventionen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung und Beschäftigung;
- b)
- Der physische Standort solcher Wohngebäude gewährleistet die räumliche Integration dieser Bevölkerungsgruppen in die Mehrheitsgesellschaft und fördert weder Segregation noch Isolation oder Ausgrenzung.
- 5.
- Anhang XVIII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
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