Präambel VO (EU) 2010/832

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(1), insbesondere auf Artikel 44, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 76 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), werden bestimmte Anforderungen an Großprojekte, Finanzierungsinstrumente und die Berichterstattung über den Stand der finanziellen Durchführung bei operationellen Programmen vereinfacht und klarer gestaltet. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission(4) sind daher mit Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wie geändert in Einklang zu bringen.
(2)
In der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010(5), wird die Förderfähigkeit von Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen geregelt. Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission ist daher mit Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 wie geändert in Einklang zu bringen.
(3)
Es muss klargestellt werden, dass die Anwendung von Finanzierungstechnik auch Fonds oder andere Anreizsysteme für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bereits bestehender Wohngebäude, abdeckt.
(4)
Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen müssen im Rahmen eines integrierten Ansatzes, vor allem hinsichtlich der Maßnahmen zur Aufhebung der Segregation, festgelegt werden.
(5)
Um die Bereitstellung der Daten durch die Mitgliedstaaten und die Datenverarbeitung durch die Kommission zu erleichtern, sind die Anforderungen an die Finanzdaten, die in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten eines operationellen Programms vorgelegt werden müssen, zu vereinfachen.
(6)
Der Schwellenwert, ab dem Projekte als Großprojekte gelten, wurde auf 50 Mio. EUR angehoben. Um eine angemessene Begleitung von Umweltprojekten mit Gesamtinvestitionskosten zwischen 25 und 50 Mio. EUR zu gewährleisten, muss die Verpflichtung bestehen, in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten eines operationellen Programms über diese Projekte zu informieren.
(7)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt nun, dass ein Großprojekt mehr als ein operationelles Programm umfasst. Daher sind die Art der zu Großprojekten vorzulegenden strukturierten Daten und die Formulare für Anträge auf Unterstützung für Großprojekte zu aktualisieren.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Aus Gründen der Kohärenz ist es angemessen, dass die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom selben Datum an anwendbar sind wie Verordnung (EU) Nr. 539/2010 und Verordnung (EU) Nr. 437/2010.
(10)
Es ist notwendig, dass alle Vorteile an Begünstigte, die sich aus Verordnung (EU) Nr. 539/2010 und Verordnung (EU) Nr. 437/2010 ergeben, so bald wie möglich anwendbar sind. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses der Fonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 158 vom 24.6.2010, S. 1.

(4)

ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1.

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