Artikel 1 VO (EU) 2010/857

(1) Es werden endgültige Ausgleichszölle eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Land

Endgültiger Ausgleichszoll

(EUR/t)

Iran: alle Unternehmen 139,70
Pakistan: alle Unternehmen 35,39
Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen 42,34

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete endgültige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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