Artikel 21 VO (EU) 2010/904

(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den nach Artikel 17 gespeicherten Informationen.

(1a) Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.

(2) In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

a)
die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;
b)
der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem die Information erteilenden Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden;
c)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zu den Personen übermittelt haben, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde;
d)
der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;
e)
der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, und für jede Person, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt hat, ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Informationen, die sie zu den einzelnen Personen übermittelt hat, denen jeweils eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;
ii)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.
iii)
der Zugang wird nur während der üblichen Arbeitszeiten gewährt.

Die in Buchstaben b, d und e genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

(2a) Bei den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind folgende Einzelangaben zugänglich:

a)
die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;
b)
die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Einführers oder seines Steuervertreters, der die Gegenstände an Personen liefert, denen eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;
c)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, der Gesamtbetrag und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Personen an jede Person, der eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;
d)
das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, unter folgenden Bedingungen:

i)
Der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;
ii)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf jede Warenposition der eingereichten Zollanmeldung.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe e und des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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