Artikel 21a VO (EU) 2010/904

(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:

a)
Identifizierungsdaten von Fahrzeugen;
b)
Identifizierungsdaten der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs, auf deren Namen das Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.

(2) Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

a)
der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug oder dient dazu, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;
b)
der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

(3) Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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