Artikel 37 VO (EU) 2010/904

(1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;
b)
die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;
c)
eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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