Artikel 37a VO (EU) 2010/904
(1) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung gewähren, auf elektronischem Weg die folgenden Informationen binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind:
- a)
- in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine vorherige Benachrichtigung oder eine aktualisierte Fassung einer Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt haben, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und d dieser Verordnung;
- b)
- in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschritten hat, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und h dieser Verordnung;
- c)
- in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Bestimmungen des Artikels 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht eingehalten haben, die Tatsache der Nichteinhaltung und die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a dieser Verordnung.
(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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