Artikel 47f VO (EU) 2010/904

(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der von dem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls von seinem Vermittler gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Mitgliedstaat des Verbrauchs, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Die Überweisung erfolgt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2) Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

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