Artikel 47g VO (EU) 2010/904

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 47f mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit, für die Sonderregelungen gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.