Artikel 10 VO (EU) 2010/912
Allgemeine Grundsätze
Die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für die Europäischen GNSS-Systeme erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:
- a)
- Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
- b)
- Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt.
- c)
- Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der Europäischen GNSS-Systeme sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau der Systeme nicht zu senken, zu beachten ist.
- d)
- Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und sich objektiv verhalten.
- e)
- Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, anzuhören.
- f)
- Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen Akteuren im Rahmen einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 festgelegte Rolle der Europäischen Kommission unberührt lässt.
- g)
- Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der einschlägigen Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.
- h)
- Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Risikokontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die Europäischen GNSS-Systeme bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Programme auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Akteuren der Programme durchgeführt.
- i)
- Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden völlig unabhängig gefasst, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Programme und die Erbringung der Dienstleistungen zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.
- j)
- Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.
- k)
- EU-Verschlusssachen werden von allen Akteuren, die bei der Durchführung der Programme mitwirken, gemäß den in den jeweiligen Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission festgelegten Grundsätzen und Mindeststandards für den Schutz von EU-Verschlusssachen behandelt und geschützt.
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