Artikel 9 VO (EU) 2010/912

Gemeinsame Aktion

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 sind in Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, die in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegten Verfahren anwendbar.

(2) Die Kommission teilt dem Rat die gemäß Kapitel III getroffenen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse sowie die festgestellten Restrisiken zu seiner Information mit.

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