Artikel 8a VO (EU) 2010/912

Arbeitsprogramme und Jahresbericht

(1) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Agentur im Verlauf des vom mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Zeitraums durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. In diesem Programm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, Stufen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich der für jede Tätigkeit bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel festgelegt. Das Ergebnis der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 26 wird darin berücksichtigt. Zur Information ist in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm auch eine Beschreibung der von der Kommission auf die Agentur übertragenen Aufgaben aufgeführt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Programmverwaltungsaufgaben.

(2) Das jährliche Arbeitsprogramm nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b basiert auf dem mehrjährigen Arbeitsprogramm. In ihm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Agentur im Verlauf des bevorstehenden Jahres durchführen muss, einschließlich der mit internationalen Beziehungen und der Kommunikation zusammenhängenden Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detailliert beschriebene Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. In ihm wird deutlich angegeben, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen und welche Änderungen bei den Leistungsindikatoren und ihren Zielwerten vorgenommen wurden. In diesem Programm ist auch festgelegt, welche personellen und finanziellen Mittel für jede Tätigkeit bereitgestellt werden. Zur Information sind darin die Aufgaben angeführt, die die Kommission erforderlichenfalls mittels einer Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 an die Agentur übertragen hat.

(3) Nach der Verabschiedung durch den Verwaltungsrat übermittelt der Exekutivdirektor die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veröffentlicht eine Zusammenfassung davon.

(4) Der Jahresbericht nach Artikel 8 Buchstabe h enthält Angaben zu

a)
der Umsetzung der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme, u. a. in Bezug auf die Leistungsindikatoren;
b)
der Ausführung des Haushalts- und des Personalentwicklungsplans;
c)
den Verwaltungs- und internen Kontrollsystemen der Agentur und zu den Fortschritten, die bei der Einführung der Projektverwaltungssysteme und -techniken nach Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 erzielt wurden;
d)
allen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung der Agentur;
e)
den Ergebnissen der internen und externen Prüfungen und der weiteren Bearbeitung der aus den Prüfungen hervorgegangenen Empfehlungen und der Entlastungsempfehlung;
f)
der Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors.

Eine Zusammenfassung des Jahresberichts wird veröffentlicht.

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