Artikel 8 VO (EU) 2010/912

Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Er ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur, außer für die Tätigkeiten und Beschlüsse nach den Kapiteln II und III und unterzeichnet die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannte Übertragungsvereinbarungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung.
b)
Er erstellt die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und der ESA und übermittelt sie dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung und unterzeichnet diese Vereinbarungen nach Eingang der Genehmigung des Verwaltungsrats.
c)
Er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil.
d)
Er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch.
e)
Er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b erstellten und verabschiedeten Teile.
f)
Er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Teile.
g)
Er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein.
h)
Er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und gebilligten Teils betreffend die unter Kapitel III fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
i)
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
j)
Er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 13 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 14 aus.
k)
Er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates(1) erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wahrzunehmen.
l)
Er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Organen der Agentur ausgetauscht werden.
m)
Er informiert die Kommission über den Standpunkt der Agentur zu technischen und betrieblichen Spezifikationen, die notwendig sind, um die Weiterentwicklungen der Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013, einschließlich im Hinblick auf die Festlegung der Verfahren für die Abnahme und Überprüfung, und die Ergebnisse der Forschungstätigkeiten zur Unterstützung dieser Weiterentwicklungen umzusetzen.
n)
Er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich um Aspekte, die unter Kapitel III fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen.
o)
Er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes übertragen werden.
p)
Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß Artikel 4 Absatz 3 in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern Außenstellen einzurichten.
q)
Er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 11 Absatz 11 genannten Einrichtungen und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für das Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden.
r)
Er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen gemäß Artikel 26 ergriffen werden, wovon jedoch die Teile des Aktionsplans, welche die von Kapitel III abgedeckten Tätigkeiten betreffen, ausgenommen sind, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt.
s)
Er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i)
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;
ii)
bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung grundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

t)
Er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die — unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen — in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

Fußnote(n):

(1)

Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).

(2)

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.