Artikel 7 VO (EU) 2010/912

Exekutivdirektor

Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter der Aufsicht des Verwaltungsrats wahrnimmt, unbeschadet der Befugnisse, die gemäß Artikel 11 und 11a dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beziehungsweise dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung übertragen werden.

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

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