Artikel 6 VO (EU) 2010/912

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Kapitel III zugewiesen werden.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a)
Er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu diesem Mehrjahresarbeitsprogramm gehört, sofern Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist.
b)
Er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat.
c)
Er nimmt die in Artikel 13 Absätze 5, 6, 10 und 11 sowie in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr.
d)
Er beaufsichtigt gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale.
e)
Er erlässt gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
f)
Er genehmigt die Übereinkünfte nach Artikel 23 Absatz 2, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte angehört hat.
g)
Er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest.
h)
Er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
i)
Er gewährleistet, dass sowohl den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen nach Artikel 26 sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch allen Berichten einer internen oder externen Prüfung angemessen Folge geleistet wird, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren relevanten Informationen.
j)
Er wird vom Exekutivdirektor zu den in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Übertragungsvereinbarungen, vor deren Unterzeichnung angehört.
k)
Er genehmigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und der ESA.
l)
Er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie.
m)
Er billigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors erforderlichenfalls die Organisationsstruktur der Agentur.
n)
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3) Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Beamtenstatut” ) übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Kapitel III eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Er beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Kapitel III genannten Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt dessen Anmerkungen entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 15b Absätze 3 und 4 verlängern oder beenden.

(5) Der Verwaltungsrat übt — außer bei Tätigkeiten gemäß Kapitel III — die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)

Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

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