Artikel 5 VO (EU) 2010/912
Verwaltungsrat
(1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
- a)
- jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter,
- b)
- vier von der Kommission ernannten Vertretern und
- c)
- einem vom Europäischen Parlament ernannten Vertreter ohne Stimmrecht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.
Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden „ESA” ) nehmen als Beobachter unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
(3) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 23 Absatz 1 geregelt, wobei sie mit der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in Einklang stehen muss.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden; die Amtszeit endet, wenn die Person nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört.
Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.
(5) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
Der Exekutivdirektor nimmt in der Regel an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders.
Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für die Wahl und die Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gemäß Absatz 4 sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Außer bei den unter Kapitel III fallenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 5 nicht ohne die Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.
Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
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